(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 1574 BGB regelt die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Was genau einer angemessenen Erwerbstätigkeit entspricht, wird in Absatz 2 der Vorschrift definiert. Demnach handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Nach früherer Rechtsprechung waren die ehelichen Lebensverhältnisse garantiert. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte war nach einer langjährigen Ehe und bei gehobenen Einkommensverhältnissen nach der Scheidung nicht verpflichtet, in einem niederqualifizierten Beruf zu arbeiten, um seinen Unterhalt sicherzustellen.
Dies wurde mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 geändert. Der nun aufgestellte Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) verlangt von den geschiedenen Ehegatten, nach der Scheidung selbst für ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen.
Die Obliegenheit der Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach der Scheidung. Danach ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Unterhaltsansprüche der §§ 1570 ff. BGB bilden - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Ausnahmen des vorgenannten Grundsatzes.
Was unter einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, wurde in § 1574 Abs. 2 BGB legal definiert und dient somit als Auslegungshilfe bei der jeweiligen Unterhaltsnorm. Ist eine Erwerbstätigkeit angemessen im Sinne des § 1574 BGB, ist dem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme oder Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit zumutbar.
Der geschiedene Ehegatte ist darüber hinaus nach § 1574 Abs. 3 BGB auch verpflichtet, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies für die Aufnahme einer
Die Prüfung des § 1574 BGB erfolgt in den vorgenannten zwei Stufen: Der Prüfung der Angemessenheit der Erwerbstätigkeit und der Billigkeitsabwägung.
1. Angemessenheitsprüfung (1. Stufe)
In dieser Stufe sind die in § 1574 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB definierten Kriterien zu prüfen.
a) Ausbildung
Beachtlich sind nur berufliche Ausbildungen, die vor oder während der Ehezeit abgeschlossen wurden. Abgebrochene Ausbildungen sind unbeachtlich, ebenso wie berufliche Ausbildungen, die aufgrund geänderter Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeübt werden können. In einem solchen Fall kann ggf. die Obliegenheit für eine weitere Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen.
Auf die abgeschlossene Ausbildung darf jedoch nur dann abgestellt werden, wenn es dem Unterhaltsberechtigten objektiv und subjektiv möglich ist, eine darauf aufbauende Erwerbstätigkeit auszuüben. So kann eine approbierte Ärztin, die jedoch nie in ihrem Beruf