Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 647a
Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 648 BGB stellt eine spezielle Kündigungs- und Abwicklungsnorm im Werkvertragsrecht dar. Sie versucht einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Unternehmer und Besteller zu regeln. Es kann vorkommen, dass der Besteller unter Umständen vor Vollendung des Werkes das Interesse an der Vollendung des Werkes verliert. In diesem Fall soll er sich nach § 648 S. 1 BGB von dem Vertrag frei lösen können, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt. Der Unternehmer kann dieser freien Kündigung nicht entgegenwirken. Dies ist allerdings auch nicht nötig. Sein Interesse liegt in der Regel nicht in der Vollendung des Werkes, sondern vielmehr in dem Erhalt der Vergütung. § 648 S. 2, S. 3 BGB sprechen ihm daher einen besonderen Vergütungsschutz zu, sodass er weiterhin eine im Verhältnis zur erbrachten Leistung angemessene Vergütung erhält. Dadurch wird garantiert, dass bei der durch die freie Kündigung ausgelösten Rückabwicklung weder der Besteller noch der Unternehmer Vorteile erhält oder Nachteile erleidet.
§ 648 BGB ist im gesamten Werkvertragsrecht anwendbar. Neben den klassischen Bereichen des Bau-, Architekten- und Ingenieurvertrags findet § 648 BGB daher auch auf den Luftbeförderungsvertrag Anwendung. Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Flugpassagier kann dieser somit nach § 648 BGB zumindest einen Teil des Flugpreises – die sog. Steuern, Gebühren und Zuschläge – zurückverlangen. OLG Düsseldorf, U. v. 23.7.2020 – I-16 U 99/20; Ehlen/Quarch, NZV 2018, 117 (122); Schmidt/Puschkarski, NJW 2018, 657 (658)
§ 648 BGB entspricht den Regelungen des § 649 a.F. und regelt ein eigenständiges "freies" Kündigungsrecht des Bestellers. Dem Unternehmer wird dagegen in § 643 BGB ein Kündigungsrecht zugesprochen.
Die Vorschrift spricht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein besonderes Kündigungsrecht zu. Im Unterschied zu dem allgemeinen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB ermöglicht § 648 BGB, dass der Besteller ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes bzw. ohne Veranlassung durch den Unternehmer MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 1 den Werkvertrag kündigen kann. Die weiteren Rücktritts- und Kündigungsrechte, die dem Besteller aufgrund von Vertragsverletzungen zustehen, bleiben von § 648 BGB unberührt. BGH, Urt. v. 23.05.1996, NJW-RR 1996, 1108 (1109)
Ziel des § 648 S. 1 BGB ist es, dem Besteller die Entscheidung zu überlassen, inwieweit der Erfolg eines
§ 648 BGB lässt sich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen. § 648 S. 1 BGB bestimmt die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht. § 648 S. 2 BGB und § 648 S. 3 BGB regeln dagegen die besonderen Rechtsfolgen, sofern das Kündigungsrecht wirksam ausgeübt wird.
a) Voraussetzungen des § 648 S. 1 BGB
§ 648 S. 1 BGB setzt voraus, dass ein Werkvertrag gekündigt wird.
aa) Werkvertrag
Es bedarf zunächst des Abschlusses eines wirksamen Werkvertrages. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 4
Ein solcher Werkvertrag kann insbesondere auch ein (Luft-)Personenbeförderungsvertrag sein. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften des Werkvertrages auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar sind.
So stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.1973 – IV ZR 158 / 72 fest:
„Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem
Ein spezieller Anwendungsfall von § 648 BGB findet sich bei der Rückabwicklung eines Luftbeförderungsvertrages nach einer durch den Fluggast ausdrücklich erfolgten Kündigung oder schlichten Nichtantritt des Fluges (der Nichtantritt ist eine konkludente Kündigung, s.o.). Wie bereits erläutert, findet das allgemeine Werkvertragsrecht uneingeschränkt Anwendung auf den Fluggastrechtevertrag. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Gesetzgeber den Luftbeförderungsvertrag - anders als den Reisevertrag – nicht spezialgesetzlich regelte. Schmidt/Puschkarski, NJW 2018, 657 (658) Insofern ändert auch die Entscheidung des X. Zivilsenat, wonach "Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrags" BGH, Urt. v. 16.02.2016, NJW 2016, 2404 berücksichtigt werden müssten, nichts an der grundlegenden Zuweisung des Vertragstyps.
Kündigt der Flugpassagier vor dem Antritt, so kann er die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach § 648 BGB verlangen. Eine Besonderheit ist der mögliche Ausschluss des freien Kündigungsrechts in den AGB des Luftbeförderers, vorausgesetzt, diese wurden wirksam einbezogen. BGH, Urt. v. 20.03.2018, NZV 2018, 473
Der Luftbeförderungsvertrag kann entweder ausdrücklich vor dem Abflug oder konkludent durch den Nichtantritt des Fluges gekündigt werden (sog. „no-show“). LG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2017 - 2-24 S 138/16 Im Falle einer Kündigung steht dem Flugunternehmen nach § 648 S. 2 BGB zwar grundsätzlich eine Vergütung, in dem Fall der Flugpreis bei Ausschluss des freien Kündigungsrechts, weiterhin zu, er muss sich jedoch die in § 648 S. 2 BGB genannten Berechnungsposten anrechnen lassen.
Dies betrifft Aufwendungen, die durch die Nichtausführung des Fluges gespart wurden. LG Kleve, Urt. v. 14.10.2020 – 2 O 252/19 Ersparte Aufwendungen stellen in diesem Fall die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren dar, die im Übrigen nach Art. 23 Abs. 1. (EG) VO 1008/2004 neben dem Ticketpreis für den Fluggast auszuweisen sind. Diese fallen nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt. LG Berlin, Urt. v. 13.10.2020 – 51 O 133/18 Daher sind die Mehrwertsteuer, Flughafen-Entgelte, Gebühren sowie der Kerosinzuschlag ersparte Aufwendungen, die von dem Vergütungsanspruch abzuziehen sind. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 (LG Düsseldorf), BeckRS 2020, 17095
Prozessrechtlich ist im Rahmen des § 648 BGB die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast der Parteien zu berücksichtigen.
Im Wesentlichen trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweispflicht. Er trägt die Beweislast für das Bestehen und die Höhe der Vergütung. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 646 Rn. 29 Ihn trifft zudem die Pflicht, darzulegen, zu welchen Teilen die Gesamtvergütung auf die bereits erbrachten Leistungen und auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, NJW-RR 2015, 535 (535) Schließlich trifft den Unternehmer auch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Aufwendungen, die er durch die Nichtvornahme der weiteren Leistungen gespart hat. BGH, Urt. v. 14.01.1999, NJW 1999, 1253 (1254) Grund dieser gesteigerten Darlegungslast ist, dass der Besteller diese Aufwendungen nicht zuverlässig bestimmen kann, da es sich um Betriebsinterna handelt, die