§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 648 BGB entspricht den Regelungen des § 649 a.F. und regelt ein eigenständiges "freies" Kündigungsrecht des Bestellers. Dem Unternehmer wird dagegen in § 643 BGB ein Kündigungsrecht zugesprochen.

Die Vorschrift spricht dem Besteller im Werkvertragsrecht ein besonderes Kündigungsrecht zu. Im Unterschied zu dem allgemeinen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB ermöglicht § 648 BGB, dass der Besteller ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes bzw. ohne Veranlassung durch den Unternehmer MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 1 den Werkvertrag kündigen kann. Die weiteren Rücktritts- und Kündigungsrechte, die dem Besteller aufgrund von Vertragsverletzungen zustehen, bleiben von § 648 BGB unberührt. BGH, Urt. v. 23.05.1996, NJW-RR 1996, 1108 (1109) 

Ziel des § 648 S. 1 BGB ist es, dem Besteller die Entscheidung zu überlassen, inwieweit der Erfolg eines

2) Definitionen

§ 648 BGB lässt sich in zwei wesentliche Bereiche unterteilen. § 648 S. 1 BGB bestimmt die Voraussetzungen für das Kündigungsrecht. § 648 S. 2 BGB und § 648 S. 3 BGB regeln dagegen die besonderen Rechtsfolgen, sofern das Kündigungsrecht wirksam ausgeübt wird.

a) Voraussetzungen des § 648 S. 1 BGB

§ 648 S. 1 BGB setzt voraus, dass ein Werkvertrag gekündigt wird.

aa) Werkvertrag

Es bedarf zunächst des Abschlusses eines wirksamen Werkvertrages. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 648 Rn. 4 

Ein solcher Werkvertrag kann insbesondere auch ein (Luft-)Personenbeförderungsvertrag sein. Der BGH stellte klar, dass die Vorschriften des Werkvertrages auch auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag anwendbar sind.

So stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.1973 – IV ZR 158 / 72 fest:

„Unzweifelhaft ist allgemein der entgeltliche Transportvertrag nach deutschem

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Ein spezieller Anwendungsfall von § 648 BGB findet sich bei der Rückabwicklung eines Luftbeförderungsvertrages nach einer durch den Fluggast ausdrücklich erfolgten Kündigung oder schlichten Nichtantritt des Fluges (der Nichtantritt ist eine konkludente Kündigung, s.o.). Wie bereits erläutert, findet das allgemeine Werkvertragsrecht uneingeschränkt Anwendung auf den Fluggastrechtevertrag. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Gesetzgeber den Luftbeförderungsvertrag - anders als den Reisevertrag – nicht spezialgesetzlich regelte. Schmidt/Puschkarski, NJW 2018, 657 (658) Insofern ändert auch die Entscheidung des X. Zivilsenat, wonach "Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrags" BGH, Urt. v. 16.02.2016, NJW 2016, 2404 berücksichtigt werden müssten, nichts an der grundlegenden Zuweisung des Vertragstyps.

Kündigt der Flugpassagier vor dem Antritt, so kann er die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach § 648 BGB verlangen. Eine Besonderheit ist der mögliche Ausschluss des freien Kündigungsrechts in den AGB des Luftbeförderers, vorausgesetzt, diese wurden wirksam einbezogen. BGH, Urt. v. 20.03.2018, NZV 2018, 473 

Der Luftbeförderungsvertrag kann entweder ausdrücklich vor dem Abflug oder konkludent durch den Nichtantritt des Fluges gekündigt werden (sog. „no-show“). LG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2017 - 2-24 S 138/16 Im Falle einer Kündigung steht dem Flugunternehmen nach § 648 S. 2 BGB zwar grundsätzlich eine Vergütung, in dem Fall der Flugpreis bei Ausschluss des freien Kündigungsrechts, weiterhin zu, er muss sich jedoch die in § 648 S. 2 BGB genannten Berechnungsposten anrechnen lassen.

Dies betrifft Aufwendungen, die durch die Nichtausführung des Fluges gespart wurden. LG Kleve, Urt. v. 14.10.2020 – 2 O 252/19 Ersparte Aufwendungen stellen in diesem Fall die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren dar, die im Übrigen nach Art. 23 Abs. 1. (EG) VO 1008/2004 neben dem Ticketpreis für den Fluggast auszuweisen sind. Diese fallen nur an, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt. LG Berlin, Urt. v. 13.10.2020 – 51 O 133/18 Daher sind die Mehrwertsteuer, Flughafen-Entgelte, Gebühren sowie der Kerosinzuschlag ersparte Aufwendungen, die von dem Vergütungsanspruch abzuziehen sind. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.7.2020 – I-16 U 99/20 (LG Düsseldorf), BeckRS 2020, 17095 

4) Prozessuales

Prozessrechtlich ist im Rahmen des § 648 BGB die unterschiedliche Darlegungs- und Beweislast der Parteien zu berücksichtigen.

Im Wesentlichen trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweispflicht. Er trägt die Beweislast für das Bestehen und die Höhe der Vergütung. MüKOBGB/Busche, BGB, Aufl. 8 (2020), § 646 Rn. 29 Ihn trifft zudem die Pflicht, darzulegen, zu welchen Teilen die Gesamtvergütung auf die bereits erbrachten Leistungen und auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014, NJW-RR 2015, 535 (535) Schließlich trifft den Unternehmer auch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Aufwendungen, die er durch die Nichtvornahme der weiteren Leistungen gespart hat. BGH, Urt. v. 14.01.1999, NJW 1999, 1253 (1254) Grund dieser gesteigerten Darlegungslast ist, dass der Besteller diese Aufwendungen nicht zuverlässig bestimmen kann, da es sich um Betriebsinterna handelt, die

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Fußnoten