§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

  • 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
  • 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
  • 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 651h BGB regelt besondere Rücktrittsrechte im Reisevertragsrecht für Reisende und Reiseveranstalter vor dem Beginn der Reise. Grund dieses speziell normierten Rücktrittsrechts sind die Besonderheiten des Reisevertrages. Der Reisevertrag wird in einer Vielzahl von Fällen einen erheblichen Zeitraum vor dem Reisebeginn bereits abgeschlossen. BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 Durch verschiedene Umstände, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten können, ist es bei dem Reisevertrag im Vergleich zu anderen Vertragsarten häufiger der Fall, dass eine der Parteien das Interesse an der Durchführung verliert. BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 So kann etwa eine Verschlechterung der gesundheitlichen oder finanziellen Situation des Reisenden der Durchführung der Reise im Wege stehen. In solchen Fällen sollen sich die Parteien unter vereinfachten Voraussetzungen vom Vertrag lösen könne, ohne eine Haftung auf Schadensersatz wegen

2) Definitionen

a) § 651h Abs. 1 BGB – Freies Rücktrittsrecht des Reisenden

aa) Voraussetzungen

(1) Rücktritt

Der Reisende muss zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter, einer empfangszuständigen Person oder dem Reisevermittler, bei dem die Reise gebucht wurde, den Rücktritt erklären. MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei diese nicht ausdrücklich erklärt werden muss. MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Die Rücktrittserklärung kann schriftlich, mündlich oder per E-Mail erfolgen. MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Ein stillschweigender Rücktritt liegt vor, wenn der Reisende die Reise nicht antritt, ohne ausdrücklich zurückgetreten zu sein. Staudinger/Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage (2019), § 16, Rn. 7 

Aufgrund der Formfreiheit der Willenserklärung verstößt eine Klausel, wonach Stichtag für den Eingang der Rücktrittserklärung der Eingang

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 651h BGB hat insbesondere im Zusammenhang der COVID-19 Pandemie an Bedeutung und Aktualität gewonnen. Inzwischen gibt es die ersten Entscheidungen, die sich damit beschäftigen, inwiefern ein entschädigungsloser Rücktritt für Reisende möglich ist, bevor bzw. nachdem das Reiseland als Risikogebiet ausgewiesen wurde. Die Vielzahl der Gerichte gestatteten in diesem Fall den Reisenden einen entschädigungslosen Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB.

Entscheidend für das Rücktrittsrecht ist in diesen Fällen, inwiefern die Ausweisung eines Landes als Risikogebiet eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Die Rechtsprechung bejaht die erhebliche Beeinträchtigung durch die COVID-19-Pandemie, sofern ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Amtsgericht Köln, Urt. v. 14.09.2020, BeckRS 2020,23502 

Das Amtsgericht Stuttgart führte in

4) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast der Parteien richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen, wonach die jeweilige Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Demnach muss der Reisende darlegen und beweisen, ob und wann er den Rücktritt erklärt hat. BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 Die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat hingegen der Reiseveranstalter darzulegen und zu beweisen. Dazu muss er auch darlegen, inwiefern er Aufwendungen gespart und versucht hat, die Reise anderweitig zu verwerten. BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 

Sollte der Reisende der vom Reiseveranstalter dargelegten Entschädigungshöhe widersprechen, trifft den Reisenden diesbezüglich die Darlegungs- und Beweispflicht. Allerdings kann den Reiseveranstalter unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen. BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 30 Dies ist dann der Fall,

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Fußnoten