von Göler (Hrsg.) / Elisabeta Schidowezki / § 2283

§ 2283 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Normzweck und Anwendungsbereich

§ 2283 BGB begrenzt das Anfechtungsrecht des Erblassers in zeitlicher Hinsicht. Die Jahresfrist nach § 2283 Abs. 1 BGB dient der Verkehrssicherheit und der Bestandskraft des Erbvertrags. Ihr Ablauf lässt das Anfechtungsrecht erlöschen.

Die Norm gilt ausschließlich für die Anfechtung durch den Erblasser selbst und für dessen Betreuer gem. § 2282 Abs.2 BGB.

Dritte, die zur Anfechtung berechtigt sind (§§ 228522792079 BGB), wie z.B. ein übergangener Pflichtteilsberechtigter, haben die Frist des § 2082 BGB zu wahren. Dem Vertragspartner des Erblassers, der im Erbvertrag selbst keine letztwilligen Verfügungen trifft, stehen nur die allgemeinen Fristen der §§ 121, 124 zur Verfügung (Veit NJW 1993, 1553 (1555); RGRK-BGB/Kregel Rn. 1; MüKoBGB/Brockmöller Rn. 1).

Im Unterschied zu §§ 124 Abs. 3, 2082 Abs. 3 BGB kennt § 2283 BGB keine absolute Höchstfrist (Reithmann DNotZ 1957, 527 (529); Veit NJW 1993, 1553 (1557)).

 

b) Fristbeginn- positive Kenntnis

aa) Drohung

Bei der Drohungsanfechtung (§§ 2281, 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB) setzt die Frist erst ein, sobald die Zwangslage beendet ist. Die Regelung entspricht § 124 Abs. 2 S. 1 BGB.

bb) Irrtum, Täuschung, Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

In allen übrigen Fällen – Irrtum, Täuschung, Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten – beginnt die Frist erst mit positiver Kenntnis des Erblassers von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen. Der Erblasser selbst muss alle Tatsachen kennen, die für die Anfechtung erforderlich sind (BGH FamRZ 1970, 79 (81); RGZ 115, 27 (30); 132, 1 (4); BayObLGZ 1963, 260 (263) = NJW 1964, 205 (206); BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030)).

Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 1997, 5878 = FamRZ 1998, 194).

Beispiele:

  • Bei Anfechtung der Schlusserbeinsetzung nach Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten beginnt die Anfechtungsfrist nur zu laufen, wenn sich der Anfechtungsberechtigte im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung ohne weitere Gedächtnishilfe an die Schlusserbeinsetzung erinnern würde, falls er sich mit der Frage der Nachlassregelung befassen sollte (BayObLG ZEV 1995, 105 (106) mwN; vgl. dazu Leipold ZEV 1995, 99; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 1027 (1030); OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 947 (948); aA OLG Frankfurt NJWE-FER 2000, 37 = ZEV 2000, 106 Ls.).
  • Bei Scheitern der Ehe beginnt die Frist aller Regel mit der gerichtlichen Anhängigkeit des Scheidungsantrags (BayObLG NJW-RR 1990, 200).
  • Bei enttäuschter Erwartung auf eine Beziehungsverbesserung beginnt die Frist, wenn der Erblasser endgültig überzeugt ist, dass eine Besserung des persönlichen Verhältnisses nicht mehr eintreten wird (OLG Koblenz BeckRS 2015, 8170 Rn. 22 = ZEV 2015, 385 Ls.)

cc) Unkenntnis wegen Rechtsirrtums

Ein Rechtsirrtum kann dazu führen, dass die Anfechtungsfrist nicht beginnt, wenn er ursächlich für die Unkenntnis einer die Anfechtung erst begründenden Tatsache ist. Ist dem Erblasser der Sachverhalt vollständig bekannt, irrt er aber lediglich über die rechtliche Einordnung oder die Notwendigkeit einer Anfechtung, bleibt dieser Irrtum ohne Einfluss auf den Fristlauf (BGH NJW 1970, 279 = FamRZ 1970, 79 (80); BGH ZEV 2011, 422 (423); BayObLG NJW-RR 1990, 846; Staudinger/Raff, 2022, Rn. 15).

Der Rechtsirrtum ist beachtlich,

  • wenn der Erblasser den Erbvertrag für unwirksam hält aufgrund einer rechtsirrigen Beurteilung der Wirksamkeit eines früheren Widerrufs (OLG Köln OLGZ 1967, 496);
  • wenn der Erblasser über die im Erbvertrag verwendeten Rechtsbegriffe irrt, z.B. Vor- und Nacherbschaft oder Vermächtnis (KG NJW 1963, 767; Peter BWNotZ 1977, 113 (114));
  • bei Unkenntnis vom nachträglich hinzugetretenen Pflichtteilsberechtigten (OLG Hamm ZEV 1994, 109; Rosemeier ZEV 1995, 124).

Der Rechtsirrtum ist unbeachtlich,

  • bei bloßem Vergessen der erbvertraglichen Verfügung (BayObLG ZEV 1995, 105; Staudinger/Raff, 2022, Rn. 17).
  • wenn der Erblasser wegen ihm bekannter veränderter tatsächlicher Verhältnisse den Erbvertrag nicht mehr für bindend hält (BayObLG NJW-RR 1991, 454).
  • Bei Kenntnis aller Tatsachen, jedoch irriger Verneinung eines eigenen Anfechtungsrechts (BGH NJW 1970, 279; KG NJW 1968, 1141)

c) Fristlauf

Die Frist wird nach §§ 187, 188 BGB berechnet. Gemäß § 2283 BGB Abs. 2 S. 2 BGB  finden §§ 206 und 210 BGB entsprechende Anwendung. § 206 BGB erfasst namentlich höhere Gewalt, unrichtige amtliche Sachbehandlung (z.B. fehlerhafte Belehrung über das Anfechtungsrecht, BayObLGZ 1960, 490) sowie einen unrichtigen Erbschein (BayObLGZ 1989, 116; BGH NJW 1960, 283). § 210 BGB schützt den nicht voll geschäftsfähigen Erblasser ohne gesetzlichen Vertreter vor einem verfrühten Erlöschen des Anfechtungsrechts.

Mit Fristablauf erlischt das Anfechtungsrecht endgültig und von Amts wegen.

d) Wiederaufleben bei Wegfall der Geschäftsunfähigkeit (§ 2283 Abs. 3 BGB)

Hat der Betreuer (§ 2282 Abs. 2 BGB) die Frist zur Anfechtung ungenutzt verstreichen lassen, wird dem Erblasser nach Wiedererlangung seiner Geschäftsfähigkeit eine eigenständige, neu anlaufende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet. Er steht rechtlich so, als hätte zu keinem Zeitpunkt ein Betreuer für ihn gehandelt. Stirbt der Erblasser geschäftsunfähig, erlischt das Anfechtungsrecht endgültig. Eine Vererblichkeit scheidet wegen der Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (§ 2282 Abs. 1 BGB) aus.

 

 

2) Häufige Paragraphenketten

Wesentliche Normbezüge

Norm

Verhältnis zu § 2283

§ 2281 BGB

Anfechtungsrecht dem Grunde nach; § 2283 BGB regelt allein die zeitliche Dimension

§ 2282 BGB

Anfechtung Form und Vertretung

§ 2082 BGB

Anfechtungsfrist für Dritte; anders als § 2283 BGB

§ 2285 BGB

Anfechtung durch Dritte

§§ 206, 210 BGB

Fristhemmung, Verweisung in § 2283 Abs. 2 S. 2 BGB

§§ 121, 124 BGB

Allgemeine Anfechtungsfristen für Vertragspartner außerhalb § 2080 BGB

 

 

 

3) Prozessuales

Beweislast

Den Anfechtenden trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Erklärung. Behauptet der Anfechtungsgegner, die Kenntnis sei bereits früher eingetreten oder die Zwangslage früher geendet, ist er hierfür beweispflichtig (BayObLG NJW 1964, 205; BayObLG ZEV 1995, 105 (106); NK-BGB/Hölscher/Kornexl Rn. 12 f.; Staudinger/Raff, 2022, Rn. 25; a.A. BeckOGK/Röhl Rn. 23; MüKoBGB/Musielak Rn. 6).

 

Autor & Kanzlei
Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Frau Rechtsanwältin Elisabeta Schidowezki
schidowezki@forvismazars.com +49 (0)30 / 440 330 - 47

Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, geboren in Tschernowzy, Ukraine, Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt Universität zu Berlin, Referendariat beim Kammergericht (Berlin), ist neben ihrer Tätigkeit als Anwältin Lehrbeauftragte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin im Studiengang "Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge“, arbeitet am Dr. von Göler Online-Kommentar zu pflichtteilsrechtlichen Vorschriften mit, und hält regelmäßig Vorträge zu erbrechtlichen Themen, auch für gemeinnützige und wohltätige Organisationen. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich des Pflichtteilsrecht, Recht der Erbengemeinschaft einschließlich Teilungsversteigerung, Unternehmensnachfolge und auf Fälle mit osteuropäischem Bezug.

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