§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

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Expertenhinweise für Juristen
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a) Normzweck

Diese Vorschrift ermöglicht dem Erblasser, sich von einem bindenden Erbvertrag zu lösen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Durch dieses Anfechtungsrecht kann der Erblasser die Testierfreiheit wieder erlangen, die er dadurch verloren hatte, dass er sich vertragsmäßig an eine Verfügung gebunden hat.

Das Anfechtungsrecht kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn der Erblasser an eine Verfügung vertragsmäßig gebunden ist. Bei Verfügungen ohne Bindungswirkung spielt die Anfechtung keine Rolle, weil ein einseitiger Widerruf jederzeit möglich ist.

b) Abgrenzung zum Rücktrittsrecht des Erblassers

Der Erblasser kann mit seinem Vertragspartner Rücktrittsrechte vereinbaren. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts erfüllt, so kann der Erblasser von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Gesetzliche Rücktrittsrechte sind in Fällen vorgesehen, die besonders schwerwiegend sind (vgl. §§ 2294, 2295 BGB). Hat sich der Erblasser keine vertraglichen

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