§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wonach das Vermögen des Erblassers („die Erbschaft“) als Ganzes auf den Erben übergeht, ist in § 1922 BGB geregelt. Die Vorschrift des § 1942 BGB regelt ergänzend, wie der Übergang erfolgt. Es gilt der Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“: Die Erbschaft fällt dem Erben von selbst an, d.h. sie geht automatisch über. Man wird Erbe, ohne etwas dafür tun oder sich hierzu erklären zu müssen.

Der Erbe hat jedoch die Wahl, ob er die Erbschaft behalten oder sie ausschlagen möchte.

2) Definitionen

a) Voraussetzungen für den Anfall der Erbschaft:

aa) Berufung zum Erben:

Voraussetzung für den Anfall der Erbschaft ist, dass der Erbe zur Erbschaft „berufen“ ist. Entweder wurde er in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB) zum Erben bestimmt oder es greift die gesetzliche Erbfolge ein, weil eine letztwillige Verfügung fehlt, und er ist als gesetzlicher Erbe berufen.

bb) Erbfähigkeit:

Der Erbe muss erbfähig im Sinne des § 1923 BGB sein, d.h. zur Zeit des Erbfalls leben oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt sein (§ 1923 Absatz 2 BGB).

b) Rechtsfolgen:

aa) Vonselbsterwerb der Erbschaft:

Die Erbschaft geht kraft Gesetzes auf den Erben über. Die Erbschaft fällt ihm an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich

3) Literaturstimmen
  • Damrau, Die Verpflichtung zur Ausschlagung der Erbschaft, ZEV 1995, 425
  • Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816
  • Mensch, Erbschaftsausschlagung für Minderjährige bei positivem Nachlassvermögen, BWNotZ 2013, 144
  • Schmidt, Der Erwerb der Erbschaft in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter besonderer Berücksichtigung der EuErbVO, ZEV 2014, 455
  • Walter, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, ZEV 2008, 319
Vorherige Norm
§ 1941 Erbvertrag
Nächste Norm
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Fußnoten