(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1941
Erbvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift regelt, wie das Vermögen des Verstorbenen auf den Erben übergeht, nämlich von selbst (sog. „Vonselbsterwerb“). Die Erbschaft geht automatisch mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über. Der Erbe muss weder etwas dafür tun, noch sich dazu erklären; häufig weiß er nicht einmal davon.
Wenn er die Erbschaft behalten möchte, hat er keinen Handlungsbedarf. Wenn er die Erbschaft nicht möchte, muss er form- und fristgerecht eine Ausschlagungserklärung abgeben.
Durch den Vonselbsterwerb ist sichergestellt, dass es keinen herrenlosen Nachlass gibt; dies dient der Rechtssicherheit.
Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, wonach das Vermögen des Erblassers („die Erbschaft“) als Ganzes auf den Erben übergeht, ist in § 1922 BGB geregelt. Die Vorschrift des § 1942 BGB regelt ergänzend, wie der Übergang erfolgt. Es gilt der Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“: Die Erbschaft fällt dem Erben von selbst an, d.h. sie geht automatisch über. Man wird Erbe, ohne etwas dafür tun oder sich hierzu erklären zu müssen.
Der Erbe hat jedoch die Wahl, ob er die Erbschaft behalten oder sie ausschlagen möchte.
a) Voraussetzungen für den Anfall der Erbschaft:
aa) Berufung zum Erben:
Voraussetzung für den Anfall der Erbschaft ist, dass der Erbe zur Erbschaft „berufen“ ist. Entweder wurde er in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, §§ 1937, 1941 BGB) zum Erben bestimmt oder es greift die gesetzliche Erbfolge ein, weil eine letztwillige Verfügung fehlt, und er ist als gesetzlicher Erbe berufen.
bb) Erbfähigkeit:
Der Erbe muss erbfähig im Sinne des § 1923 BGB sein, d.h. zur Zeit des Erbfalls leben oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt sein (§ 1923 Absatz 2 BGB).
b) Rechtsfolgen:
aa) Vonselbsterwerb der Erbschaft:
Die Erbschaft geht kraft Gesetzes auf den Erben über. Die Erbschaft fällt ihm an, ohne dass seine Kenntnis oder eine Erklärung von ihm erforderlich wäre. Es handelt sich