§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit dem sofortigen Übergang der Erbschaft im Todesfall auf den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls („Vonselbsterwerb“, § 1942 BGB) wird dieser ohne eigenes Zutun Erbe. Es entsteht eine Übergangsphase, in der er die Möglichkeit hat, die Erbschaft endgültig anzunehmen oder sich ihrer wieder zu entledigen, indem er sie ausschlägt.

Da die Ausschlagung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB den Anfall der Erbschaft rückwirkend entfallen lässt, soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitraum, in dem eine Ausschlagung möglich ist, nach dem Gesetz möglichst kurz sein. Dem steht das Interesse des Erben gegenüber, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Entscheidung über die endgültige Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen zu können.

Die Vorschrift des § 1943 BGB regelt daher, dass mit erfolgter Annahme die Möglichkeit der Ausschlagung

2) Definitionen

a) Annahme

Das Gesetz gibt keine Legaldefinition für den Begriff der Annahme. Bei der Annahme handelt es sich um eine formfreie Willensäußerung des vorläufigen Erben, mit der er aus objektiver Sicht ausdrückt, dass er endgültig Erbe sein will, d.h. den Nachlass endgültig behalten will.

Die Annahme kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (aa), durch schlüssiges Verhalten (bb) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (cc).

aa) Annahmeerklärung

Die Annahmeerklärung ist eine Willenserklärung des Erben, aus der objektiv erkennbar ist, dass er sich für den Erben hält und die Erbschaft endgültig behalten will. Die Erklärung ist nicht empfangsbedürftig, insbesondere muss sie nicht etwa gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Sie ist formfrei. Die Erklärung kann gegenüber jedermann erfolgen. Damrau/Masloff, § 1943 BGB Rn 2, Palandt/Weidlich § 1943 Rn 1 Nach anderer Ansicht soll

3) Prozessuales

Die Beweislast für die erfolgte Annahme trifft in den Fällen der §§ 1958 BGB, 239 ZPO, 778 ZPO die Gläubiger.

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Fußnoten