§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

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Expertenhinweise für Juristen
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a) Normzweck

Diese Vorschrift ermöglicht dem Erblasser, sich von einem bindenden Erbvertrag zu lösen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Durch dieses Anfechtungsrecht kann der Erblasser die Testierfreiheit wieder erlangen, die er dadurch verloren hatte, dass er sich vertragsmäßig an eine Verfügung gebunden hat.

Das Anfechtungsrecht kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn der Erblasser an eine Verfügung vertragsmäßig gebunden ist. Bei Verfügungen ohne Bindungswirkung spielt die Anfechtung keine Rolle, weil ein einseitiger Widerruf jederzeit möglich ist.

b) Abgrenzung zum Rücktrittsrecht des Erblassers

Der Erblasser kann mit seinem Vertragspartner Rücktrittsrechte vereinbaren. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts erfüllt, so kann der Erblasser von einem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Gesetzliche Rücktrittsrechte sind in Fällen vorgesehen, die besonders schwerwiegend sind (vgl. §§ 2294, 2295 BGB). Hat sich der Erblasser keine vertraglichen Rücktrittsrechte vorbehalten und kommt ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht in Betracht, so kann dennoch ein Anfechtungsrecht des Erblassers bestehen.

c) Berechtigung zur Anfechtung des Erbvertrages

Der Erblasser ist die einzige Person, die zur Anfechtung des Erbvertrages nach § 2281 BGB berechtigt ist. Das Anfechtungsrecht des Erblassers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertragspartner auf den Bestand des entgeltlichen Erbvertrages vertraut hat und sich daher zu einer Leistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet hat. OLG Frankfurt a.M., ZEV 2021, 515.

Der Vertragspartner des Erblassers im Erbvertrag ist keine anfechtungsberechtigte Person i.S. des § 2281 BGB. Er kann jedoch nach §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn ihm die Anfechtung unmittelbar zugutekommen würde. Dem Vertragspartner des Erblassers steht ebenfalls die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 119 ff. BGB in Bezug auf seine eigenen Erklärungen zu.

Sonstige Dritte können allenfalls nach dem Erbfall des Erblassers ein Anfechtungsrecht nach §§ 2078, 2079 BGB geltend machen.

d) Anfechtungserklärung

Die Anfechtung von Verfügungen, die den Vertragspartner oder einen Dritten begünstigen, kann jederzeit erfolgen, solange der Vertragspartner des Erblassers lebt. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB) und hat nach § 143 BGB gegenüber dem Vertragspartner zu erfolgen (empfangsbedürftige Erklärung).

Nach dem Tode des Vertragspartners kann der Erblasser nur Verfügungen anfechten, die einen Dritten – d.h. andere Personen als den Vertragspartner – begünstigen. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Form (§ 2282 Abs. 3 BGB), ist aber gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, das für den verstorbenen Vertragspartner örtlich zuständig ist.

e) Gründe, die den Erblasser zur Anfechtung berechtigen

Die Gründe, die den Erblasser zur Anfechtung einer vertragsmäßigen Verfügung nach § 2281 BGB berechtigen, sind dieselben Gründe wie nach §§ 2078 und 2079 BGB.

Dabei handelt es sich überblicksartig um folgende Fälle: Der Erblasser war über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum (§ 2078 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB); der Erblasser wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (§ 2078 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB); der Erblasser hat eine Verfügung in der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes getroffen (§ 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB); der Erblasser ist durch Drohung widerrechtlich dazu bestimmt worden, eine konkrete Verfügung zu treffen (§ 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB); Fälle, in denen der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Erbvertrages nicht bekannt war oder erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (§ 2079 BGB). In Bezug auf die Einzelheiten der jeweiligen Anfechtungsgründe wird auf die Kommentierungen der §§ 2078 und 2079 BGB verwiesen.

Bei jedem Anfechtungsgrund muss die Annahme vorliegen, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte.

f) Ausschluss des Anfechtungsrechts

In einigen Konstellationen kann das Anfechtungsrecht des Erblassers ausnahmsweise ausgeschlossen sein.

Das Anfechtungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Voraussetzungen für die Anfechtung durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hat. BGH, Urteil vom 29. 11. 1951, NJW 1952, 419. In den Fällen, in denen der Erblasser einen Ehevertrag mit seinem Ehegatten geschlossen hat, sich scheiden lässt und eine andere Person heiratet, wird der ursprüngliche Erbvertrag durch die Scheidung typischerweise seine Wirksamkeit verlieren (vgl. § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 BGB). Bleibt der Erbvertrag ausnahmsweise trotz der Scheidung wirksam (vgl. § 2077 Abs. 3 BGB), so kann die erneute Eheschließung zumindest ein Anfechtungsrecht nach §§ 2281, 2079 BGB begründen, da der neue Ehegatte als pflichtteilsberechtigte Person im Erbvertrag übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht kann jedoch in einem solchen Ausnahmefall ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser die Anfechtungsvoraussetzungen (hier: die Übergehung des neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten) in einer Art und Weise herbeigeführt hat, die gegen Treu und Glauben verstößt und damit einen Missbrauch darstellt. Vgl. BayObLG, NJWE-FER 2000, 89.

Das Anfechtungsrecht des Erblassers ist ferner ausgeschlossen, wenn der Erblasser auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. BGH, NJW 1983, 2247, 2249. Ein solcher Verzicht kann allerdings beschränkt werden, etwa dahingehend, dass der Verzicht sich lediglich auf solche Irrtümer erstreckt, die der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags bereits in Betracht gezogen hat. Enthält der Erbvertrag keine gegenteilige ausdrückliche Regelung, wird man in der Regel nicht davon ausgehen können, dass der Erblasser beabsichtigte, auf sein Anfechtungsrecht auch für den Fall zu verzichten, dass nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder absehbar waren noch tatsächlich vorhergesehen wurden. Röhl, in: BeckOGK, Stand 01.03.2026, § 2281 BGB, Rn. 40, m.w.N.

g) Umfang der Anfechtung

Der Umfang der Anfechtung variiert je nachdem, aus welchem Grund die Anfechtung erfolgt.

Wenn die Anfechtung nach § 2078 BGB erfolgt, so kommt es darauf an, wie weit der Irrtum oder die Drohung ursächlich für die Verfügungen des Erblassers war. Wenn nur einige Verfügungen des Erbvertrages aufgrund der Anfechtung nichtig werden, so können die übrigen Verfügungen nur dann nichtig werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese übrigen Verfügungen ohne die angefochtenen Verfügungen nicht getroffen hätte (§§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB).

Bei der Anfechtung nach § 2079 gibt es zwei Fallkonstellationen, die voneinander zu unterscheiden sind: Ficht der Erblasser selbst an, so führt die Anfechtung im Regelfall zur Nichtigkeit des gesamten Erbvertrages. Wenn die Anfechtung nach § 2079 BGB nach dem Tod des Erblassers erfolgt, so sind die Verfügungen des Erbvertrages nur insoweit unwirksam, als sie das Erbrecht eines Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigen. Brockmöller, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2016, § 2281 BGB, Rn. 19.

h) Rechtsfolgen

Nach einer wirksamen Anfechtung ist die betroffene Verfügung (oder der gesamte Erbvertrag – je nach Umfang der Anfechtung, siehe oben Ziffer 7) von Anfang an unwirksam. Diese Wirkung der Anfechtung kann nicht – etwa durch Rücknahme der Anfechtungserklärung – widerrufen oder rückgängig gemacht werden. BGH, NJW 1983, 2247, 2249.

i) Wesentliche Normbezüge

Norm

Verhältnis zu § 2281

§ 2078 BGB

Anfechtungsgrund

§ 2079 BGB

Anfechtungsgrund

§ 2282 BGB

Form der Anfechtung und Vertretung

§ 2082 BGB

Anfechtungsfrist für Dritte; anders als § 2283 BGB

§ 2285 BGB

Anfechtung durch Dritte

 

 

 

 

 


 

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Fußnoten