(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab frt Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff. BGB geregelt.
§ 1575 BGB betrifft den Ausbildungsunterhalt. Dabei kann ein geschiedener Ehegatte dann Unterhalt verlangen, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht angenommen oder abgebrochen hat, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen und wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile und die Sicherung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
Der Unterhalt nach § 1575 BGB hat heutzutage nur noch wenig praktische Bedeutung, da die Mehrheit der Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben.
Der Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient in erster Linie dem Ausgleich ehebedingter Nachteile. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Unterhalt nachhaltig zu sichern und wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen.
Der Höhe nach bemisst sich der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen und deckt darüber hinaus sowohl den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildung-, Weiterbildung- und Umschulungskosten ab und umfasst weiterhin den Krankheitsvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 1, 2 BGB.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten können auf dessen Bedarf angerechnet werden, soweit es sich dabei um zumutbare Einkünfte handelt. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 09554 Dagegen ist bei überobligatorischen Einkünften nur der unterhaltsrelevante Teil auf den Bedarf anzurechnen. Ob und inwieweit Einkünfte des Unterhaltsberechtigten auf dessen Bedarf anzurechnen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Öffentlich-rechtliche Förderleistungen wie BAföG sind immer
Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht angetreten oder abgebrochen hat und die Aufnahme der Ausbildung nach der Scheidung erforderlich ist, um den Unterhalt des Berechtigten nachhaltig zu sichern.
a) Ausbildung
Der Begriff der Ausbildung umfasst ein festes Anstellungsverhältnis zu einem Ausbilder unter Umsetzung eines bestimmten Ausbildungsplans. Wendl/Dose/Bömelburg Unterhaltsrecht 10. Auflage, § 4 Rn. 342 Die Maßnahme muss dabei gemäß § 77 Abs. 2 SGB III vom Arbeitsamt anerkannt sein. Der Unterhaltsberechtigte ist in der Regel verpflichtet, eine möglichst kurze und kostengünstige Ausbildung zu wählen. BGH FamRZ 1984, 561 Eine Zweitausbildung oder Promotion ist vom Unterhaltsanspruch nicht erfasst. BGH FamRZ 1987, 795
Hat der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung vor der Ehe abgebrochen, ist eine Ehebedingtheit für den Abbruch erforderlich. Etwas anderes gilt, wenn die Ausbildung während der Ehezeit abgebrochen wurde. In diesem Fall wird die Ehebedingtheit vermutet. BGH FamRZ 1980, 126
Die Ausbildung muss zudem erforderlich und geeignet sein, dem Unterhaltsberechtigten eine angemessene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert. Eine Ausbildung ist daher nicht erforderlich, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. BGH FamRZ 1987, 795 Dabei kann vom unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht verlangt werden, dass dieser dem geschiedenen Partner eine höhere Ausbildung finanziert, wenn damit keine ehebedingten Nachteile auszugleichen sind. BGH FamRZ 1985, 782
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Ehe abgebrochene Ausbildung wieder aufzunehmen oder eine Ausbildung, die der abgebrochenen entspricht. Dabei muss mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der üblichen Ausbildungszeit zu rechnen sein und es müssen überdies aufgrund der Ausbildung reale Chancen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sein.
b) Einsatzzeitpunkt
Ein gesetzlich festgelegter Einsatzzeitpunkt ist nicht vorgeschrieben, jedoch hat der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung alsbald nach der Scheidung aufzunehmen. Dabei ist ihm eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen. Wie lang diese Phase andauern kann, muss im Einzelfall beurteilt werden, wobei zumindest vier Jahre nach der Scheidung kein zeitlicher Zusammenhang mehr besteht. OLG Bamberg, zitiert nach BeckRS 2012, 01049 Der Unterhaltsanspruch umfasst auch den Zeitraum bis zum Ausbildungsbeginn. OLG Hamm FamRZ 1983, 181
c) Fortbildung/Umschulung
Der Anspruch gemäß § 1575 Abs. 2 BGB umfasst auch den Bereich der Fortbildung oder Umschulung. Diese Formen der beruflichen Weiterbildung unterliegen ebenfalls dem Unterhaltsanspruch des § 1575 BGB, sofern sie dem Unterhaltsberechtigten die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglichen und dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen.
a) Verhältnis zur öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung
Der Unterhaltsberechtigte kann neben den Ansprüchen gegen den geschiedenen Ehegatten auch Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) beanspruchen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte sogar verpflichtet, OLG Koblenz BeckRS 2015, 127148 obgleich umstritten ist, ob dies auch bei darlehensweise gewährter Förderung gilt, Dagegen BGH FamRZ 1980, 126: dafür MüKoBGB/Maurer § 1575 Rn. 22
b) Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen
Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 Abs. 1 BGB zum Ausgleich ehebedingter Nachteile existiert ein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Beide Ansprüche können unabhängig voreinander bestehen, wobei zu beachten ist, dass während der Ausbildung im Rahmen des § 1575 BGB keine
Die Höhe des Unterhalts kann gemäß § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzt werden, und zwar auf den angemessenen Lebensbedarf des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten, den er ohne die Ehe erreicht hätte. BGH NJW 2010, 3653 Die Untergrenze bildet dabei jedoch immer der jeweils geltende Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen.
Die Darlegungs-und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung trägt der Unterhaltsberechtigte. Er ist weiterhin beweispflichtig dahingehend, dass mit Abschluss der Maßnahme eine realistische Chance auf einen Arbeitsplatz besteht. BGH FamRZ 1987, 601
Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung bzw. Maßnahme (Fortbildung/Umschulung) begrenzt. Ehebedingte Verzögerungen, z.B. aufgrund der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, sind dabei zu berücksichtigen und vom Unterhaltsanspruch gedeckt. OLG Düsseldorf, zitiert nach BeckRS 2014, 09554 Der Unterhaltsanspruch besteht auch über die Ausbildung hinaus, während der Unterhaltsberechtigte