(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlagen für den Familienunterhalt aus § 1360 BGB. Der sich ergebende Anspruch ist dabei nicht auf die Zahlung einer laufenden Geldzahlung an einen jeweils anderen Ehegatten gerichtet, sondern als gegenseitiger Anspruch ausgebildet, durch den jeder Ehegatte zur Leistung eines eigenen Beitrags zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach der individuellen Ehegestaltung übernommenen Funktion zu leisten hat. Durch den Anspruch wird der gesamte Lebensbedarf der Familie erfasst. Insbesondere schließt der Anspruch die Aufwendungen für die allgemeine Haushaltsführung sowie für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (und soweit vorhanden der gemeinsamen Kinder) ein. Zum angemessenen Familienunterhalt gehören in jedem Fall die Kosten für Wohnung, Ernährung, Bekleidung, angemessenen Urlaub, angemessene Kranken- und Altersvorsorge etc. Darüber hinaus schließt der Anspruch die Zahlung von Verfahrenskosten und Prozesskostenvorschüssen in persönlichen Angelegenheiten der Ehegatten ein.
Dem Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss kommt in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt vor allem, weil der Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss Vorrang vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe hat. Weigert sich der verpflichtete Ehegatte, an den berechtigten Ehegatten einen angeforderten Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, kann der berechtigte Ehegatte diesen Anspruch (üblicherweise sehr kurzfristig) durch einstweilige Anordnung gerichtlich durchsetzen.
a) Anspruchsinhalt
Der Unterhaltsanspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist in erster Linie ein Naturalunterhaltsanspruch und unterscheidet sich aufgrund dieses Umstandes ganz wesentlich vom Trennungsunterhaltsanspruch bzw. nachehelichem Unterhaltsanspruch, die grundsätzlich als Barunterhaltsansprüche ausgestaltet sind. Rechtsprechung und Literatur sind im Zusammenhang mit diesem Unterhaltsanspruch nach wie vor von einem Ehebild geprägt, bei dem ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte den Haushalt führt. Aus diesem Grund wird üblicherweise in der Literatur auch dem Taschengeldanspruch, der aus § 1360a BGB resultiert, viel Raum gegeben. Ob dieses Ehebild indes heute noch zeitgemäß ist, darf durchaus hinterfragt werden.
Von seinem Umfang erfasst der Anspruch den Lebensbedarf der Familie vollständig. Er beinhaltet nicht nur die Ansprüche des jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr die Bedürfnisse aller Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben und