Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1359
Umfang der Sorgfaltspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Durch die Norm wird die Verpflichtung zur Leistung von Familienunterhalt begründet. Sie gilt für alle Güterstände ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Trennung der Ehegatten. Der Anspruch auf Familienunterhalt kann zwischen den Ehegatten nicht durch Vereinbarungen oder den Abschluss eines Ehevertrages ausgeschlossen werden. Das Maß des Familienunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Ehegatten Naturalunterhalt geschuldet, wobei in Ehen, bei dem nur ein Ehegatte erwerbsfähig ist der andere Ehegatte (auch) einen Anspruch „Taschengeld" hat.
Auf ein gesetzliches Leitbild hinsichtlich des Maßes der ehelichen Lebensverhältnisse wurde vom Gesetzgeber bewusst verzichtet. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass sich sämtliche Regelungen zum Familien- und Ehegattenunterhalt noch sehr stark am Bild der „Hausfrauenehe" orientieren. In der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch mehr und mehr ein Wandel festzustellen, der eine Tendenz zu der heute deutlich weiter verbreiteten Form der Doppelverdienerehe bzw. Zuverdienerehe aufweist.
Für die Praxis ist die Norm nur von untergeordneter Bedeutung.
Die gerichtliche Geltendmachung von Familienunterhalt während des Bestehens der (intakten) Ehe stellt eine absolute Ausnahme dar. Von praktischer Bedeutung ist allenfalls der Umstand, dass die Taschengeldansprüche eines Ehegatten, die aus § 1360 BGB resultieren, der Pfändbarkeit unterliegen und es somit Gläubigern des unterhaltsberechtigten Ehegatten möglich ist, an diesem Taschengeldanspruch beim anderen Ehegatten zu pfänden.
a) Anwendungsbereich
Die Norm ist grundsätzlich auf alle Ehen anwendbar und gilt unabhängig vom gewählten Güterstand. Sie begründet einen Anspruch auf Familienunterhalt ausschließlich zwischen den Ehegatten. Der Anspruch besteht ab Eheschließung für die gesamte Dauer des ehelichen Zusammenlebens (§ 1353 BGB) bis zur Trennung. Ab Trennung bestehen Trennungsunterhaltsansprüche aus § 1361 BGB.
b) Ausprägung
Familienunterhalt ist in erster Linie Naturalunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht allenfalls im Rahmen von Taschengeldansprüchen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 1360a BGB. Aufgrund der oben genannten wechselseitigen Ansprüche besteht auch eine wechselseitige Verpflichtung der Ehegatten zum vollen Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft und des eigenen Vermögens zur Deckung der Unterhaltsansprüche nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei Doppelverdienern richtet sich der anteilige finanzielle Beitrag der Ehegatten zum Familienunterhalt nach dem Verhältnis der jeweiligen