§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  • 1.der Scheidung,
  • 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Vorschrift des § 1571 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Alters, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Kinderbetreuung oder des Wegfalls eines sonstigen Unterhaltsanspruches eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass erfahrungsgemäß mit steigendem Alter die Wiederaufnahme und vor allem die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zunehmend schwierig ist.

Die Vorschrift wurde durch das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz inhaltlich nicht verändert. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch nun sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt werden. 

Der Unterhalt nach § 1571 BGB ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität. Voraussetzung ist, dass der geschiedene Ehepartner aufgrund seines Alters nicht mehr erwerbstätig sein kann. Dabei ist ein festes Alter nicht vorgesehen. Die Entscheidung muss

2) Definitionen

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.

a) Alter

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine starre Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch festzusetzen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Erwerbsobliegenheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Darüber hinaus ist die Altersgrenze nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können zahlreiche Faktoren, wie die Ausbildung des Unterhaltsberechtigten, die Arbeitsmarktlage oder die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entscheidend sein. Zudem müssen die Dauer der Ehe und die ehelichen Verhältnisse einbezogen werden. 

Liegt ein Fall des vorgezogenen Ruhestandes vor, muss ebenfalls anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Hat sich der Ehegatte bereits während der Ehezeit für einen vorgezogenen Ruhestand entschieden (z.B. Altersteilzeitmodell) und wusste der andere Ehegatte davon, wird eine darüber hinausgehende Erwerbsobliegenheit nicht anzunehmen sein. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehegatte diese Entscheidung erst nach der Trennung bzw. Scheidung und ohne besondere Gründe - u.a. die Gesundheit betreffend - und ohne Einverständnis des anderen Ehepartners trifft.

Gehört einer der Ehegatten zu einer Berufsgruppe mit speziellen Altersgrenzen, z.B. Piloten oder Polizisten, so entfällt die Erwerbsobliegenheit nicht automatisch mit Erreichen dieser Altersgrenze. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob dem Ehegatten neben seinem Rentenbezug eine weitere, angemessene Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Bei Selbstständigen oder Freiberuflern gelten keine Altersgrenzen. Dennoch wird auch bei diesen Gruppen grundsätzlich das allgemeine Rentenalter zugrunde gelegt. 

b) altersbedingte Nichterwerbstätigkeit

Das Alter muss kausal dafür sein, dass der Ehegatte keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben kann. BGH FamRZ 2014, 1276 Es reicht nicht aus, wenn das Alter auch ein Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist, z.B. bei Wiedereingliederungsschwierigkeiten in den Beruf nach langer Arbeitslosigkeit.

c) Einsatzzeitpunkte

Der Anspruch nach § 1571 BGB besteht nur dann, wenn die altersbedingte Nichterwerbstätigkeit zu bestimmten Einsatzzeitpunkten vorliegt.

aa) Zeitpunkt der Scheidung

Der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der Ehescheidung ist die klassische Form des Altersunterhalts. Dabei müssen die Voraussetzungen bei Eintritt der Rechtskraft der Scheidung vorliegen.

bb) Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

In diesem Fall wird der Altersunterhalt typischerweise als Anschlussunterhalt geltend gemacht, sobald die Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinschaftlichen Kindes entfallen ist. Die Voraussetzen für den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes entsprechen denen des § 1570 BGB. 

cc) Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1572, 1573 BGB

Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Fall eines Anschlussunterhalts. Wichtig ist wiederum die Kausalität zwischen dem Alter des ehemaligen Ehegatten und der Nichterwerbstätigkeit. 

Ein Anspruch auf Altersunterhalt im Anschluss an den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB ist gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte zwar wieder gesund ist, aber nun aufgrund seines Alters keiner angemessenen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. 

Demgegenüber kann Altersunterhalt im Anschluss an den Erwerbslosigkeitsunterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB verlangt werden, wenn die Nichterwerbstätigkeit nicht mehr der Arbeitsmarktsituation, sondern zwischenzeitlich dem Alter des Unterhaltsberechtigten geschuldet ist.

Gleiches gilt für den Auftstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2. BGB. Verliert der Unterhaltsberechtigte seine Erwerbseinkünfte durch Erreichen des Renteneintrittsalters und der damit verbundenen Befreiung von der Arbeitsverpflichtung, ist ein Anspruch auf Altersunterhalt zu prüfen. 

Voraussetzung für den Anspruch auf Altersunterhalt ist weiterhin das Vorliegen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu den vorgenannten Einsatzzeitpunkten. Demgegenüber ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner zu den Einsatzzeitpunkten uneingeschränkt leistungsfähig ist. Eine vorübergehende, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, z.B. wegen Krankheit schließt den Unterhaltsanspruch nicht gänzlich aus. BGH FamRZ 2016, 203 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Der Anspruch auf Altersunterhalt wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung sowohl vom Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB als auch durch den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB verdrängt. 

Ein Anspruch auf Altersunterhalt kann nicht neben einem Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Ist der Unterhaltsberechtigte also sowohl wegen seines Alters, als auch wegen der Arbeitsmarktsituation an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert, muss eine der beiden Anspruchsgrundlagen gewählt werden. BGH FamRZ 2010, 869 

Ist der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines Alters vollständig an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert, wird sein Bedarf über den Altersunterhalt gedeckt. Ein darüber hinausgehender Anspruch nach § 1573 BGB besteht nicht. BGH FamRZ 2014, 1276  Übt der Unterhaltsberechtigte stattdessen eine altersbedingte Teilzeittätigkeit aus, wird nur der Differenzbetrag zu einer Vollzeittätigkeit durch den

4) Prozessuales

Der Altersunterhalt kann gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen sowie gemäß § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs-und Beweislast für das Bestehen des Anspruchs zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten.

Demgegenüber hat der Unterhaltsschuldner die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anspruchs darzulegen und zu beweisen. BGH FamRZ 2010, 1971 Macht der Unterhaltsschuldner geltend, der Berechtigte könne über dessen Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig sein, so hat er auch dies darzulegen und zu beweisen. Palandt/Brudermüller § 1571 Rn. 11 

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Fußnoten