§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Die Vorschrift des § 1570 BGB regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Sie wurde durch das UÄndG 2008 neu gestaltet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die persönliche Erziehung und Pflege gemeinschaftlicher Kinder sicher zu stellen; der betreuende Ehegatte ist durch die Betreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert und insoweit auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Geschützt wird nicht in erster Linie der unterhaltsberechtigte Ehegatte, sondern mittelbar das Kind, das trotz Trennung und Scheidung der Eltern ausreichend betreut werden soll BVerfG FamRZ 2007, 965. Die Vorschrift bewegt sich im Spannungsfeld der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder einerseits und der Erwerbsobliegenheit der Eltern andererseits. Ferner darf ihre Anwendung keine Diskriminierung nichtehelicher Kinder mit sich bringen, die gleichermaßen schutzbedürftig sind (siehe hierzu im Einzelnen § 1615 l BGB).
 
Für Eltern, die Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs betreuen, besteht gemäß § 1570 Abs. 1 S.1 BGB ein Basisunterhaltsanspruch; sie trifft keine Erwerbsobliegenheit. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen verlängert. In erster Linie kann dies aus kindbezogenen Gründen der Fall sein (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB). Ferner kann eine Verlängerung des Kindesunterhaltsanspruchs aus elternbezogenen Gründen der Billigkeit entsprechen (§ 1570 Abs. 2 BGB). 

2) Definitionen

a) Anspruchsvoraussetzungen

aa) Allgemeine Voraussetzungen  

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind pflegt und erzieht.

(1) Gemeinschaftliches Kind

Wenn ein Kind während bestehender Ehe von Mutter und Vater zur Welt kommt, ist es gemeinschaftlich, §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB.

Ein gemeinschaftliches Kindes ist auch gegeben, wenn es vor der Ehe geboren und die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde (§ 1592 Ziffer 2 und 3 BGB). Auch ein gemeinsam adoptiertes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind (§ 1754 Abs. 1 BGB).

Hingegen ist ein Pflegekind oder Stiefkind kein gemeinschaftliches Kind; insoweit kommt nur ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1576 BGB in Betracht. BGH, Urteil vom 25.01.1984 - IV b ZR 28/82, NJW 1984, 1538; BGH, Urteil vom 18.04.1984 - IVb

3) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liegt beim unterhaltsberechtigten Elternteil. BGH FamRZ 2009, 770 und 1391; FamRZ 2010, 1050 und 1880

Kindesbelange und die Möglichkeit der Betreuung durch bestehende Einrichtungen sollen von Amts wegen zu berücksichtigen sein. Bordt FamRZ 2008, 2, 10

Ist ein Ende des Unterhaltsanspruchs absehbar, kann eine Verlängerung schon im Ersturteil befristet werden. BGH FamRZ 2000, 1499; FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364

Im Übrigen ist in einem Verfahren auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu klären, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterbestehen oder weggefallen sind.

Vorherige Norm
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Nächste Norm
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Fußnoten