(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
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Wir schätzen die Individualität unserer Mitarbeiter*innen und helfen ihnen dabei, fachliche Exzellenz auf höchstem Niveau auszubilden. Neben der Qualifikation als Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in oder Steuerberater*in verfügen unsere Expert*innen über weitere Qualifikationen als Aktuar*in, CPA, CFA, CISA – um nur einige zu nennen. Viele unserer Expert*innen sind über ihre Tätigkeit bei Forvis Mazars hinaus auch Mitglieder in berufsständischen Organisationen wie IDW und Kammern. Sie engagieren sich in Arbeitskreisen, Aufsichts- und Fachgremien, halten Vorträge und veröffentlichen Fachartikel und Fachbücher.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1) Höchstpersönlichkeit und Formerfordernis
Wer einen Erbvertrag geschlossen hat und sich einseitig von ihm lösen möchte, in dem er die Anfechtung (§ 2281 BGB) erklärt, muss die gesetzlichen Formerfordernisse des § 2282 BGB beachten:
- die Anfechtung muss grundsätzlich von dem Erblasser höchstpersönlich erklärt werden
- für geschäftsunfähige Erblasser kann unter engen Voraussetzungen der gerichtlich bestellte Betreuer anfechten
- in jedem Fall bedarf die Anfechtungserklärung der notariellen Beurkundung.
2) Nur der Erblasser selbst kann anfechten
Das Recht, einen Erbvertrag anzufechten, gehört zu den höchstpersönlichen Rechten des Erblassers – genauso wie das Recht, überhaupt eine Verfügung von Todes wegen zu treffen. Weder Angehörige noch ein bevollmächtigter Anwalt können die Anfechtung stellvertretend erklären. Eine Vertretung ist weder hinsichtlich des Willens noch hinsichtlich der Erklärung zulässig.
3) Was gilt, wenn jemand nicht mehr geschäftsfähig ist?
Ist der Erblasser nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln – etwa infolge einer schweren Demenzerkrankung –, kann der gerichtlich bestellte Betreuer die Anfechtung für ihn erklären. Wichtig: Ein durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter kann diese Aufgabe nicht übernehmen, denn die Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die gesetzliche Betreuung im Sinne dieser Vorschrift (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).
Zu beachten ist außerdem, dass der Betreuer für die Anfechtung die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Seit der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, ergibt sich diese Genehmigungsbedürftigkeit ausdrücklich aus § 1851 Nr. 4 BGB.
Beispiel: Frau Schmidt leidet nach einem Schlaganfall an einer schweren Demenz. Ihr gerichtlich bestellter Betreuer erkennt, dass der von ihr vor Jahren abgeschlossene Erbvertrag möglicherweise auf einer arglistigen Täuschung beruht. Mit Genehmigung des Betreuungsgerichts kann er die Anfechtung erklären – ein durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigter hingegen nicht.
4) Notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich
Die Anfechtungserklärung muss zwingend notariell beurkundet werden – mündliche Erklärungen, einfache Schreiben oder E-Mails sind nicht ausreichend und führen zur Unwirksamkeit der Anfechtung. Die Formvorschrift gilt für den Erblasser selbst sowie für den Betreuer im Fall der Geschäftsunfähigkeit (BeckOK BGB/Litzenburger, 74. Ed. 01.05.2025, § 2282 Rn. 3).
Die Anfechtungserklärung muss dem Erklärungsempfänger im Original oder in notarieller Ausfertigung zugehen. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht ( BayObLGZ 1963, 260 (264) = NJW 1964, 205 (206)).
5) Was gilt, wenn der andere Vertragspartner bereits gestorben ist?
Lebt der andere Vertragspartner noch, ist die Anfechtungserklärung ihm gegenüber abzugeben. Ist er hingegen bereits verstorben, richtet sich die – notariell beurkundete – Anfechtungserklärung an das zuständige Nachlassgericht, das dann die durch den Erbvertrag begünstigten Personen entsprechend informiert.
6) Fristen – unbedingt beachten
Die Anfechtung ist fristgebunden (§ 2283 BGB). Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Anfechtungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Nach Fristablauf erlischt das Anfechtungsrecht unwiederbringlich.
7) Umdeutung einer Rücktrittserklärung als Anfechtung
Zu beachten ist, dass auch eine unwirksame Rücktrittserklärung grundsätzlich in eine Anfechtung umgedeutet werden kann, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen (Veit, Die Anfechtung von Erbverträgen, 1991, S. 22 f. m.w.N.; Damrau/Tanck/Kind, § 2282 Rn. 3; BeckOGK/Röhl, 01.05.2025, § 2282 Rn. 15.).
8) Folge einer erfolgreichen Anfechtung
Greift die Anfechtung, gilt die angefochtene Verfügung als von Anfang an unwirksam. Der Erblasser kann anschließend – soweit gesetzlich möglich – eine neue erbrechtliche Regelung treffen, etwa durch Errichtung eines Testaments (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, neuer Erbvertrag).
9) Unser Rat
Die Anfechtung eines Erbvertrags ist rechtlich anspruchsvoll und an strenge Formvoraussetzungen geknüpft. Fehler – etwa das Versäumen der Frist oder die Nichtwahrung der notariellen Form – führen zur Unwirksamkeit der Anfechtung und können nicht nachträglich geheilt werden. Wir empfehlen daher dringend, frühzeitig spezialisierte erbrechtliche Beratung einzuholen.
a) Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (§ 2282 I BGB)
Das Recht, eine vertragsmäßige Verfügung anzufechten, steht dem Erblasser ausschließlich persönlich zu. Jede Form der Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dieser Grundsatz lässt sich auch durch eine ausdrückliche, auf die Anfechtung von Erbverträgen erstreckte Vollmacht nicht überwinden. Auch einem auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht handelnden Bevollmächtigten ist es verwehrt, eine wirksame Anfechtungserklärung abzugeben (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).
Das Prinzip der Höchstpersönlichkeit knüpft an den erbrechtlichen Grundsatz an, dass der Erblasser letztwillige Verfügungen nur aus eigenem Entschluss errichten kann, vgl. § 2274 BGB. Folgerichtig muss er auch über deren Aufhebung im Wege der Anfechtung selbst befinden können. Dieses Höchstpersönlichkeitsgebot gilt entsprechend für den Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2290 II, 2296 I BGB).
§ 2282 BGB hat in jüngerer Zeit zwei gesetzgeberische Anpassungen erfahren: Mit Wirkung zum 22.07.2017 sind die bis dahin enthaltenen Regelungen für beschränkt geschäftsfähige Erblasser durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen gegenstandslos geworden. Darüber hinaus wurde Abs. 2 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. 2021 I 882) zum 01.01.2023 erneut modifiziert.
b) Anfechtung durch den Betreuer (§ 2282 II BGB)
Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Höchstpersönlichkeitsgebot für den geschäftsunfähigen Erblasser einer gesetzlich geregelten Durchbrechung bedarf: Ist der Erblasser außerstande, das Anfechtungsrecht persönlich auszuüben, tritt der gerichtlich bestellte Betreuer an seine Stelle. Verstreicht die Anfechtungsfrist, ohne dass der Betreuer von diesem Recht Gebrauch macht, lebt das Anfechtungsrecht des Erblassers nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 2283 III BGB erneut auf.
Die Reform des Betreuungsrechts durch das Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. 2021 I 882), in Kraft getreten zum 01.01.2023, hat den vormaligen zweiten Halbsatz des § 2282 II BGB aufgehoben, der die Genehmigungsbedürftigkeit der Betreueranfechtung unmittelbar anordnete. Diese Rechtsfolge ergibt sich nun aus § 1851 Nr. 4 BGB, der die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Betreuers abschließend aufzählt. Inhaltlich hat sich die Rechtslage dadurch nicht verändert. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nach wie vor einzuholen.
c) Notarielle Beurkundung (§ 2282 III BGB)
Das Beurkundungserfordernis des Abs. 3 ist in persönlicher Hinsicht beschränkt: Gebunden sind allein der Erblasser sowie – in den Fällen des Abs. 2 – sein Betreuer. Dritte, denen ein eigenständiges Anfechtungsrecht zukommt, unterliegen keinem Formzwang und können die Anfechtung formfrei erklären (vgl. §§ 2080, 2081 BGB; BeckOK BGB/Litzenburger, 74. Ed. 01.05.2025, § 2282 Rn. 3).
Beurkundungspflichtig ist sachlich allein die Anfechtungserklärung als solche. Für den wirksamen Zugang beim Erklärungsempfänger ist die Übermittlung der Urschrift oder einer notariellen Ausfertigung erforderlich. Die Übersendung einer lediglich beglaubigten Abschrift genügt nicht (BayObLGZ 1963, 260, 264 = NJW 1964, 205, 206). Keinem Formerfordernis unterliegt hingegen die Vollzugsanweisung an den Notar, die bereits unbedingt erklärte Anfechtungserklärung zu übermitteln. Sie ist als bloße organisatorische Mitteilung von der Anfechtungserklärung selbst zu trennen und nimmt an deren Beurkundungspflicht nicht teil (BGH ZEV 2013, 495; OLG Frankfurt a. M. ZEV 2012, 542; aA OLG Frankfurt a. M. ZEV 2012, 417; dazu Bergmann MittBayNot 2014, 220).
d) Umdeutung
Eine unwirksame Rücktrittserklärung kann nach allgemeinen Grundsätzen in eine Anfechtungserklärung umgedeutet werden (§ 140 BGB), sofern der Erklärende erkennbar auf eine Lösung vom Erbvertrag abzielte und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anfechtung im Übrigen erfüllt sind (Veit, Die Anfechtung von Erbverträgen, 1991, S. 22 f. m.w.N.; Damrau/Tanck/Kind, § 2282 Rn. 3; BeckOGK/Röhl, 01.05.2025, § 2282 Rn. 15).
§ 2282 BGB ist in folgende Normen eingebettet:
Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Vertragschließenden abzugeben; ist dieser bereits verstorben, richtet sie sich an das zuständige Nachlassgericht (§ 2281 II, III BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2283 I BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Im Fall der Betreueranfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers tritt an die Stelle der Erblasserkenntnis die Kenntnis des Betreuers (§ 2283 III BGB). Fristgerecht eingegangene Anfechtungserklärungen leitet das Nachlassgericht den durch die angefochtene Verfügung Begünstigten von Amts wegen weiter.