§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Mit dem sofortigen Übergang der Erbschaft im Todesfall auf den Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls („Vonselbsterwerb“, § 1942 BGB) wird dieser ohne eigenes Zutun Erbe. Es entsteht eine Übergangsphase, in der er die Möglichkeit hat, die Erbschaft endgültig anzunehmen oder sich ihrer wieder zu entledigen, indem er sie ausschlägt.

Da die Ausschlagung gemäß § 1953 Abs. 1 BGB den Anfall der Erbschaft rückwirkend entfallen lässt, soll aus Gründen der Rechtssicherheit der Zeitraum, in dem eine Ausschlagung möglich ist, nach dem Gesetz möglichst kurz sein. Dem steht das Interesse des Erben gegenüber, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Entscheidung über die endgültige Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen zu können.

Die Vorschrift des § 1943 BGB regelt daher, dass mit erfolgter Annahme die Möglichkeit der Ausschlagung

2) Definitionen

a) Annahme

Das Gesetz gibt keine Legaldefinition für den Begriff der Annahme. Bei der Annahme handelt es sich um eine formfreie Willensäußerung des vorläufigen Erben, mit der er aus objektiver Sicht ausdrückt, dass er endgültig Erbe sein will, d.h. den Nachlass endgültig behalten will.

Die Annahme kann durch mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (aa), durch schlüssiges Verhalten (bb) oder durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist (cc).

aa) Annahmeerklärung

Die Annahmeerklärung ist eine Willenserklärung des Erben, aus der objektiv erkennbar ist, dass er sich für den Erben hält und die Erbschaft endgültig behalten will. Die Erklärung ist nicht empfangsbedürftig, insbesondere muss sie nicht etwa gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Sie ist formfrei. Die Erklärung kann gegenüber jedermann erfolgen. Damrau/Masloff, § 1943 BGB Rn 2, Palandt/Weidlich § 1943 Rn 1 Nach anderer Ansicht soll eine bindende Annahmeerklärung grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Willenserklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abgegeben wird. MüKo/Leipold, § 1943 Rn 3

Relevant ist ein objektiver Maßstab. Bei abweichendem inneren Willen kommt lediglich eine Anfechtung gemäß §§ 1954 ff. in Betracht.

bb) Konkludente Erklärung

Der Wille, die Erbschaft endgültig behalten zu wollen, kann auch aus einem schlüssigen Verhalten deutlich werden. Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft auch dann an, wenn sein Verhalten Dritten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchte.

In folgenden Situationen wurde eine konkludente Annahmeerklärung bejaht:

  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins BGH NJW 2006, 3064; BayObLG FamRZ 1999, 1172
  • Umschreibung eines Nachlassgrundstücks auf den Erben KG OLGE 38, 263
  • Verpfändung des Erbteils RGZ 80, 377, 385
  • Ansichnehmen von Nachlassgegenständen, um sie für sich zu behalten BayObLG SeuffBl 76 (1911), 636f.
  • Führen von Vergleichsverhandlungen OLG Stettin LZ 1929, 278, 279f.
  • Verhandlungen mit Versicherungen KG OLGE 16, 40, 41
  • Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen gegenüber dem Versicherer an Stelle des Erblassers und unter Hinweis auf das Testament OLG Koblenz ZEV 2001, 440
  • Aufnahme eines anhängigen Prozesses Palandt/Weidlich § 1943 Rn 2
  • Prozessführung als Erbe BGH NJW 1989, 2885
  • Abgabe eines Verkaufsangebots für ein Nachlassgrundstück bzw. Anbieten über einen Makler OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 141

    
Eine schlüssige Annahme soll ferner in folgenden Verhaltensweisen liegen Damrau/Masloff Rn 3:

  • Antrag auf Erlass eines Gläubigeraufgebots
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung
  • Antrag auf Nachlassinsolvenz
  • Erhebung der Klage gerichtet auf Erbauseinandersetzung
  • Erlass von Nachlassschulden

Von einer konkludenten Annahmeerklärung sind bloße Fürsorgehandlungen abzugrenzen, die während der Schwebezeit der vorläufigen Erbschaft erfolgen. Dem vorläufigen Erben steht das Recht zur Verwaltung des Nachlasses zu (§ 1959 BGB). Erbringt er lediglich Handlungen zur Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses (z.B. Kontensperrung), kann daraus nicht zwingend ein objektiver Annahmewille gefolgert werden. Der Verkauf, die Übertragung, die Verwendung von Nachlassgegenständen und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten bringen die Annahme zum Ausdruck, wenn die Rechtsgeschäfte über Fürsorgemaßnahmen für die laufende Verwaltung hinaus gehen. OLG Koblenz ZEV 2001, 440; RG DJZ 1912, 1185; BayObLGZ 1983, 153, 159 Bestehen Zweifel daran, ob ein Annahmewille erkennbar geworden ist, soll eine Annahme regelmäßig zu verneinen sein. Damrau/Masloff, § 1943 Rn 3; MüKo/Leipold § 1943 Rn 5

Keine konkludente Annahmeerklärung soll in folgenden Fällen vorliegen:

  • Antrag auf Nachlassverwaltung
  • Antrag auf Testamentseröffnung
  • Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Begleichen der Beerdigungskosten
  • Erheben einer Auskunftsklage
  • Erklärungen über den Nachlass beim Nachlassgericht
  • Verfolgen abhanden gekommener Nachlassgegenstände
  • Verschenken verderblicher oder sperriger Nachlassgegenstände

Die Fortführung eines Handelsgeschäfts soll als Maßnahme der laufenden Verwaltung geboten und daher auch dann nicht als Annahmeverhalten zu werten sein, wenn der Erbe in das Handelsregister eingetragen wird. MüKo/Leipold § 1943 Rn 5; RG DJZ 1909, 1329; Friedrich, Die Haftung des endgültigen Erben und des „Zwischenerben“ bei Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens, 1990, S. 192

cc) Gesetzliche Fiktion: Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist

Spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) gilt die Erbschaft gemäß § 1943 letzter Halbsatz als angenommen. Ein Annahmewille ist nicht erforderlich. Das Gesetz leitet aus der objektiv vorliegenden Untätigkeit des vorläufigen Erben seinen Willen zum endgültigen Behaltenwollen der Erbschaft ab. Dieser kann nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Annahme nur noch durch Anfechtung gemäß §§ 1954 ff. BGB rückgängig machen, siehe insbesondere § 1956 BGB.

b) Besonderheiten in der Person des Annehmenden

aa) Grundsatz

Die Erbschaft kann grundsätzlich nur durch den Erben selbst angenommen werden. Dies setzt seine Geschäftsfähigkeit voraus. Die Entscheidung über die Annahme kann nicht von Dritten wie z.B. Insolvenzverwalter oder Sozialleistungsträger an sich gezogen werden (vgl. die Kommentierung zu § 1942, siehe auch § 83 Abs.1 S. 1 InsO).

bb) Geschäftsunfähige/beschränkt geschäftsfähige Personen

Ist der Erbe geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, entscheidet sein gesetzlicher Vertreter über die Annahme der Erbschaft. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist hierfür nicht erforderlich; diese ist lediglich für eine Ausschlagung erforderlich.

Für die Annahmefiktion durch Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1943 letzter Halbsatz BGB) soll keine Geschäftsfähigkeit des Erben erforderlich sein. Dieser soll dadurch hinreichend geschützt sein, dass für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abgestellt wird. Damrau/Masloff § 1943 Rn 11; Staudinger/Otte § 1943 Rn 15

cc) Rechtsgeschäftliche Vertretung

Eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch Bevollmächtigung ist grundsätzlich gem. §§ 164 ff. BGB möglich, wobei das Verbot des Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB dazu führen kann, dass Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter nicht als Bevollmächtigte in Frage kommen.

c) Rechtsfolge

Durch die erfolgte Annahme wird der Schwebezustand der vorläufigen Erbschaft beendet; die vorläufige Erbschaft erstarkt zur endgültigen Erbschaft. Die einmal angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 erster Halbsatz BGB). Lediglich unter den engen Voraussetzungen der Anfechtung einer bereits erfolgten Erbschaftsannahme ist es gemäß §§ 1954 ff. möglich, sich von der Erbschaft wieder zu lösen.

Mit erfolgter Annahme können Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen (§ 1958 BGB) und in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken (§§ 778 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO), ferner die Eigengläubiger des Erben in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 2 ZPO). Die erfolgte Annahme ist Voraussetzung für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins (§ 2357 Abs. 3 BGB). Ab Annahme der Erbschaft besteht keine Verpflichtung des Nachlassgerichts mehr, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen (§ 1960 Abs. 1 BGB). Nach erfolgter Annahme muss der Erbe einen unterbrochenen Rechtsstreit fortsetzen (§ 239 Abs. 5 ZPO).

3) Prozessuales

Die Beweislast für die erfolgte Annahme trifft in den Fällen der §§ 1958 BGB, 239 ZPO, 778 ZPO die Gläubiger.

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Fußnoten