§ 1944 Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Erbe, dem die Erbschaft angefallen ist (§ 1942 BGB), hat die Möglichkeit, sie zu behalten oder sie auszuschlagen. Nach wirksamer Ausschlagung gilt die Erbschaft rückwirkend als nicht angefallen; sie fällt dem Nächstberufenen an (§ 1953 BGB).

Die Vorschrift des § 1944 BGB regelt die Frist, innerhalb derer die Ausschlagung erklärt werden muss, damit sie wirksam ist.

2) Definitionen

a) Ausschlagung

Ausschlagung ist die an eine bestimmte Form und Frist gebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht mit dem Inhalt, eine angefallene Erbschaft nicht annehmen zu wollen.

Die Ausschlagung ist eine Gestaltungserklärung und bedingungsfeindlich. Sie kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§ 1950 BGB).

b) Zeitpunkt der Erklärung

Die Ausschlagungserklärung kann abgegeben werden, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB - nach der Legaldefinition des § 1922 BGB ist "Erbfall" der Eintritt des Todes des Erblassers) und solange die Annahme der Erbschaft noch nicht erfolgt ist (§ 1943 BGB).

Für einen Nacherben, dem die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalles anfällt (§ 2139 BGB), stellt § 2142 Abs. 1 BGB klar, dass auch er schon ausschlagen kann, sobald der Erbfall

3) Häufige Paragraphenketten

§§ 1944, 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§§ 1944, 1945 BGB Ausschlagungsfrist und -form

§§ 1944, 1946, 2142 BGB Ausschlagung durch den Nacherben

§§ 1908i i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung durch den Betreuer

§§ 1643, 1915 i.V.m. 1822 Nr. 2 BGB Ausschlagung bei Minderjährigen

4) Prozessuales

Die Ausschlagung ist vor dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären, d.h. entweder gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden. hierzu näher § 1945 BGB

Die Frage, ob eine wirksame Ausschlagung erklärt wurde, spielt insbesondere im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht oder im Rahmen einer Klage auf Feststellung des Erbrechts vor den ordentlichen Gerichten eine Rolle.

Im Erbscheinsverfahren klärt das Nachlassgericht die Frage, ob eine Ausschlagung fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen ist, von Amts wegen; §§ 2358 BGB, 12 FGG führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies nachteilig für den Gegner des Ausschlagenden aus, da dieser die materielle Feststellungslast trägt. OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1594 mwN

Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausschlagung liegt im übrigen nach allgemeinen Grundsätzen bei

Vorherige Norm
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
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Fußnoten