§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Systematische Einordnung

Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, indem sie deutlich macht, dass zum einen jeder Vertragsschließende vertragsmäßige letztwillige Verfügungen treffen kann, zum anderen, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden können. Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2278 Rn. 1.

§ 2278 BGB steht im 4. Abschnitt des 5. Buches des BGB (Erbrecht), das den Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB) regelt. Die Norm hat eine Doppelfunktion: Sie bestätigt positiv die Möglichkeit vertragsmäßiger Verfügungen (Abs. 1) und begrenzt diese enumerativ (Abs. 2). Seit dem Gesetz zum Internationalen Erbrecht vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), das am 17. August 2015 in Kraft trat, wurde die Wahl des anzuwendenden Erbrechts als vierte zulässige vertragsmäßige Verfügung in § 2278 Abs.

2) Definitionen

a) „Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen" (Abs. 1)

Eine vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 Abs. 1 BGB ist eine im Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung, die mit dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien bindend – also mit der Wirkung der gegenseitigen Bindung beider Teile – getroffen wird. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht einseitig widerrufen werden kann und alle entgegenstehenden früheren oder späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers verdrängt.

b) Zulässige vertragsmäßige Verfügungen (Abs. 2):

Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2).

aa) Erbeinsetzung

Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB). Die Erbeinsetzung kann auch als Miterbeinsetzung oder mit Nacherbfolge verbunden werden. Möglich ist auch die Einsetzung einer juristischen Person, z. B. einer gemeinnützigen Organisation. Damrau/Tanck/Jaane Kind, 5. Aufl. 2025, BGB § 2278 Rn. 2.

bb) Vermächtnis

Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten mit einem Vermächtnis (auch einem Vorausvermächtnis) bedenken; mit einem Vermächtnis beschwert werden kann entweder ein Erbe, auch ein Vor- und Nacherbe sowie ein Ersatzerbe, oder ein Vermächtnisnehmer mit einem sogenannten Untervermächtnis. MüKoBGB/Brockmöller, 10. Aufl. 2026, BGB § 2278 Rn. 8. Auf vertragsmäßige Vermächtnisse finden über § 2279 BGB die allgemeinen Vermächtnisvorschriften entsprechende Anwendung.

cc) Auflage

Die Auflage (§ 1940 BGB) ist die Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers zu einer Leistung. Auch sie kann Gegenstand einer vertragsmäßigen Verfügung sein. Allerdings kommt nur den in § 2194 BGB aufgezählten (sehr eingeschränkte) Personenkreis ein entsprechendes Forderungsrecht auf Erfüllung der Auflage zu. Der Auflagenvertrag hat daher kaum praktische Bedeutung. MüKoBGB/Brockmöller, 10. Aufl. 2026, BGB § 2278 Rn. 9. Über § 2279 Abs. 1 BGB gelten die allgemeinen Auflagenvorschriften entsprechend.

dd) Wahl des anzuwendenden Erbrechts

Seit der EuErbVO-Umsetzung im Jahr 2015 kann auch die Rechtswahl als vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 Abs. 2 BGB getroffen werden. Gemäß Art. 22 EuErbVO kann eine Person das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erweitert den Kreis der wählbaren Rechte und ermöglicht den Vertragsparteien eines mehrseitigen Erbvertrages die einheitliche Wahl des Errichtungsstatuts nach dem Recht des Staates, dem auch nur eine der Vertragsparteien angehört.

ee) Nicht zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Andere letztwillige Verfügungen, wie z.B. Teilungsanordnung, Erbausschließung (§ 1938 BGB) oder Ernennung eines Testamentsvollstreckers, können nur als einseitige Verfügungen getroffen werden und sind ausschließlich nach Testamentsrecht zu beurteilen (§ 2299 BGB).

Nicht vertragsmäßig möglich sind insbesondere:

  • Teilungsanordnungen
  • Bloße Enterbung ohne gleichzeitige Erbeinsetzung
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung
  • Pflichtteilsentziehung
  • Ausschluss der Vermögenssorge
  • Erbunwürdigkeitsfeststellung

c) Mindestinhalt des Erbvertrages

Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, anderenfalls liegt kein Erbvertrag, sondern es kann nur eine Umdeutung in ein Testament möglich sein. BeckOGK/Röhl, 1.3.2026, BGB § 2278 Rn. 1. Enthält die Urkunde also ausschließlich einseitige Verfügungen, ist sie als Testament umzudeuten (§ 140 BGB), sofern die Testamentsform gewahrt ist.

 

 


 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzung: vertragsmäßige Verfügung vs. einseitige Verfügung

Die schwierigste praktische Frage des § 2278 BGB ist die Abgrenzung, ob eine im Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage vertragsmäßig (also bindend) oder nur einseitig (also frei widerruflich wie ein Testament) ist.

Betrifft die letztwillige Verfügung die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage, liegt nicht zwingend eine vertragsmäßige Verfügung vor; wird sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, ist die Vertragsmäßigkeit einer solchen Verfügung nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.

b) Auslegung: Wann ist eine Verfügung vertragsmäßig?

Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist für den konkreten Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war; das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend. BeckOGK/Röhl, 1.3.2026, BGB §

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – IV ZB 26/23 Für die Auslegung eines Erbvertrages sind die für letztwillige Verfügungen geltenden Grundsätze der §§ 133, 2084 BGB mit den für Verträge maßgeblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu verbinden. Maßgeblich ist nicht der isolierte Wortlaut einzelner Klauseln, sondern der bei Errichtung der Urkunde bestehende gemeinsame Wille der Vertragsteile.

BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – IV ZB 22/18 Art. 25 Abs. 3 EuErbVO eröffnet den Parteien eines mehrseitigen Erbvertrages die Möglichkeit, das Recht eines Staates einheitlich als Errichtungsstatut zu wählen, sofern dieses nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO wählbar ist. Eine wirksam getroffene Rechtswahl nimmt an der erbvertraglichen Bindungswirkung teil und sperrt deshalb nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB spätere, entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen,

5) Häufige Paragraphenketten

§ 2278 BGB steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit folgenden Normen:

  • §§ 1941, 2274 ff. BGB: Allgemeine Bestimmungen zum Erbvertrag; § 1941 BGB ist die Zentralnorm zum Begriff des Erbvertrages, § 2278 BGB konkretisiert den zulässigen Inhalt.
  • § 2276 BGB: Formvorschriften für den Erbvertrag (notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien); Formmangel führt zur Nichtigkeit der gesamten Urkunde.
  • § 2289 BGB: Zentralnorm zur Bindungswirkung; frühere und spätere entgegenstehende letztwillige Verfügungen sind unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen.
  • § 2286 BGB: Erhalt der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden trotz Erbvertrag.
  • § 2287, § 2288 BGB: Schutz des Vertragserben bzw. Vermächtnisnehmers bei beeinträchtigenden Schenkungen durch den Erblasser.
  • § 2290–§ 2298 BGB: Aufhebung des Erbvertrages (durch Vertrag, Testament, gemeinschaftliches Testament), Rücktrittsrechte (bei
6) Prozessuales

a) Erbscheinsverfahren

Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht (§§ 352 ff. FamFG) ist die Frage, ob eine im Erbvertrag enthaltene Verfügung vertragsmäßig und damit bindend ist, vielfach Vorfrage der Erbscheinserteilung. Maßgeblich sind die für vertragsmäßige Verfügungen geltenden Auslegungsgrundsätze. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine spätere Verfügung von Todes wegen nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist oder die Bindungswirkung durch Aufhebung, Rücktritt oder Anfechtung entfallen ist.

b) Leistungsklagen auf Erfüllung vertragsmäßiger Verfügungen

Ansprüche aus einem vertragsmäßigen Verfügung (z.B. Vermächtnis) sind im ordentlichen Zivilrechtsweg gegen den Erben geltend zu machen. Streitentscheidend sind regelmäßig Bestand und Reichweite der vertragsmäßigen Bindung sowie Inhalt und Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs.

c) Klagen des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

Beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers können nach dem Erbfall Ansprüche des vertragsmäßig Bedachten aus §§ 2287, 2288

7) Anmerkungen

a) Rechtspolitische Bedeutung

§ 2278 BGB ist das dogmatische Herzstück des Erbvertragsrechts. Er verwirklicht den Grundgedanken, dass der Erbvertrag als Instrument der gemeinsamen, verbindlichen Nachlassplanung nur dann sinnvoll ist, wenn sein Bindungsgehalt auf ein überschaubares Spektrum von Verfügungsarten beschränkt bleibt. Die abschließende Auflistung in Abs. 2 sichert Rechtsklarheit und schützt die Testierfreiheit des Erblassers, indem sie verhindert, dass beliebige Abreden erbrechtliche Bindungswirkung entfalten.

b) Erweiterung durch die EuErbVO

Die Aufnahme der Rechtswahl in § 2278 Abs. 2 BGB durch das Gesetz vom 29. Juni 2015 ist dogmatisch konsequent. Die Einbeziehung der Rechtswahl in den Kreis der vertragsmäßig möglichen Verfügungen trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Wahl des anwendbaren Erbrechts für die Nachlassplanung von ebenso grundlegender Bedeutung sein kann wie die inhaltliche Gestaltung der Erbnachfolge.

c) Praktische Gestaltungsempfehlungen

  • Bei Abschluss eines
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Fußnoten